AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur zwischen Verträgen der „PACO“ GmbH & Co. KG und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

  2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese erlangen nur Geltung, wenn sie ausnahmsweise im Einzelfall schriftlich von uns bestätigt worden sind. Die Bedingungen gelten im vorgenannten Umfang auch füralle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals schriftlich vereinbart worden sind.

  3. Umfasst unsere vertragsgemäße Leistung auch das Errichten einer oder mehrerer Hallen, gelten diesbezüglich die Regelungen der VOB Teil B in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschluss aktuellen Fassung. Eine Ausfertigung der entsprechenden Bestimmungen übersenden wir unseren Kunden auf Anfrage. Soweit die nachfolgenden Regelungen oder unsere Bau- und Montagebedingungen von der VOB/B abweichen, gelten diese Regelungen vorrangig vor der VOB/B.

Angebote/Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits zustande.

  2. Soweit nicht bestimmte Eigenschaften vertraglich verbindlich vereinbart sind, bleiben Abweichungen von Darstellungen in Prospekten und sonstigen Unterlagen vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit der vertragsgegenständlichen Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen.

Preise/Preisanpassung

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Vorgaben des Kunden ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk.

  3. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise angemessen anzupassen, wenn sich die vereinbarte Lieferzeit aufgrund von Umständen, die allein unser Kunde zu vertreten hat, um mindestens 2 Monate verlängert hat. Die Anpassung erfolgt an unsere bei tatsächlicher Lieferung gültige Preisliste. Der Kunde wird an die Preisanpassung umgehend informiert.

Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Ein Skontoabzug durch den Kunden ist unzulässig.
  2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind auf die vertragliche Vergütung folgende Abschläge durch den Kunden zu leisten:
    bei Montageleistungen: 20 % bei Auftragserteilung, 70 % bei Versandbereitschaft, 10 % nach Abnahme.
    bei reiner Materiallieferung: 30 % bei Auftragserteilung und 70 % bei Versandbereitschaft.

  3. Leistet der Kunde fällige Abschläge nicht, sind wir berechtigt, unsere weiteren Leistungen vor der Zahlung der bis dahin fälligen Abschläge zu verweigern.

  4. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden.

  5. Soweit durch Überweisungen oder sonstige Zahlungen des Kunden aus dem Ausland und/oder Gebühren anfallen, gehen diese vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

  6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultiert.

  7. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehende Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

Zahlungsbürgschaft

Auf unser Verlangen hat der Kunde vor oder nach dem vorgesehenen Baubeginn uns eine unbefristete,  selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden vorzulegen.

Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die von uns übersandten Zeichnungen zu prüfen und den Freigabevermerk binnen 2 Werktagen zu unterzeichnen. Alternativ hat der Kunde Änderungswünsche ebenfalls binnen 2 Werktagen mitzuteilen. Sollte sich durch die nicht fristgerechte Freigabe eine Verzögerung in der Auftragsabwicklung und ggf. damit verbundene Mehrkosten ergeben, so haftet der Kunde hierfür vollumfänglich.

Lieferfristen

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich und verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindlich. Die von uns angegebenen Lieferzeiten oder Fristen beginnen erst, wenn sämtliche notwendigen technischen Fragen geklärt und vom Kunden alle etwaig notwendigen Genehmigungen eingeholt worden sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die von uns geschuldete Vertragsleistung kann bis zur wirksamen Erbringung etwaig von uns gem. Ziffer 5 eingeforderter Sicherheit verweigert werden.

  2. Wir sind zur Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

  3. Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderungen nicht in unserer Macht liegen, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände, die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbarer Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Soweit wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug geraten, so haften wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei uns ein entsprechendes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.

Abnahme

  1. Im Falle einer Werkleistung wird täglich ein Montageprotokoll erstellt, welches vom Kunden oder einem Vertreter zu unterzeichnen ist.
  2. Nach Gesamtfertigstellung des Werkes ist eine Abnahme durchzuführen. Wir werden dem Kunden die Gesamtfertigstellung des Vertragsobjektes anzeigen und mit einer angemessenen Vorlaufzeit einen Abnahmetermin zu den üblichen Geschäftszeiten benennen.

  3. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist und in dem – soweit erforderlich - alle gerügten Mängel und fehlenden Leistungen aufzunehmen sind. Berechtigte Rügen werden durch uns unverzüglich beseitigt.

  4. Versäumt der Kunde den zuvor angekündigten Termin für eine gemeinsame Abnahme, so hat er uns die Kosten und Auslagen zu erstatten, die für die Durchführung eines etwaig neu angesetzten Abnahmetermins entstehen.

  5. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Das Werk gilt gem. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB als abgenommen, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist verweigert hat.

  6. Die Abnahme erfolgt jedoch spätestens konkludent mit Maßnahmen wie der Ingebrauchnahme, dem Bezug, dem weiteren Ausbau der Halle.

  7. Rügt der Kunde Mängel und verweigert deshalb die Abnahme, sind wir berechtigt, unverzüglich einen unabhängigen Sachverständigen, welcher vom Industrieverband für Bausysteme im Metallleichtbau e.V. (IFBS) benannt wird, mit der Begutachtung der gerügten Mängel zu beauftragen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass kein Mangel existent ist oder es sich bei einem gerügten Mangel um einen unerheblichen Mangel handelt, welcher nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, so trägt der Kunde die Kosten der Begutachtung. Ansonsten folgt die Kostenlast dem Verhältnis  des Obsiegens zum Unterliegen.

  8. Restarbeiten sind in der gleichen Weise abzunehmen, sobald sie fertig gestellt sind.

Lieferung/Gefahrübergang

  1. Bei Kaufverträgen gilt: Der Versand erfolgt stets mit Transportversicherungsschutz.

  2. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an uns anzuzeigen.

  3. Bei reinen Materiallieferungen ist der Kunde - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - für die Entladung am Lieferort verantwortlich. Er hat hierfür auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die notwendigen Gerätschaften und Personal bereitzustellen. Ebenso hat der Kunde Sorge dafür zu tragen, für eine ausreichend befestigte und gefahrfreie Zuwegung zum Lieferort sowie für sämtliche Umstände, die für eine gefahrfreie Entladung am Lieferort erforderlich sind.

Pauschalierter Schadenersatz

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Halle abzunehmen. Erklärt der Kunde, die vertraglich vereinbarte Leistung nicht abnehmen zu wollen, obwohl er weder über ein Widerrufs-noch ein Rücktrittsrecht verfügt oder nimmt der Kunde die vertraglich vereinbarte Halle nicht spätestens 14 Tage ab Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft ab, kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

  3. Die Geltendmachung eines konkreten höheren Schadens behalten wir uns vor.

Gewährleistung/Haftung

  1. Soweit nicht schriftlich bestimmte Eigenschaften unserer Ware zugesichert werden, erfolgen alle Auskünfte über die Eignung unserer Waren unverbindlich. Die Eignung der von uns errichteten Hallen für bestimmte Zwecke wird von uns weder geprüft noch eine derartige Prüfung geschuldet. Der Kunde muss insoweit eigene Prüfungen anstrengen.
  2. Bei Kaufverträgen: Ist der Kunde Kaufmann, verjähren dessen etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Mängelansprüche des kaufmännischen Kunden bestehen nur, soweit dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  3. Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen schließen wir unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzung aus. Sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

  4. 11.4 Von uns zur Verfügung gestellte statische Berechnungen beziehen sich auf die endgültig vertraglich vereinbarte Lieferung. Jegliche Haftung unsererseits wegen Unrichtigkeit der statischen Berechnungen entfällt, wenn an den gelieferten Sachen durch den Kunden Änderungen durchgeführt werden.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden (z. B. Zahlungsverzug) sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Kunde bereits jetzt den ungehinderten Zugang zur Ware zwecks Herausgabe. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  3. Soweit nicht schriftlich im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte weiter zu veräußern.

  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Kunde verpflichtet, dem Dritten gegenüber unser Eigentum aufzuzeigen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns diese in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

Kündigungen

  1. Wir sind zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde die zur Vertragsausführung erforderlichen Unterlagen und/oder Genehmigungen nicht einreicht, der Kunde die von uns in dem Bau- und Montagebedingungen definierten Vorgaben bezüglich der Errichtung und Ausstattung der Baustelle nicht erfüllt und/oder der Kunde nicht die von uns gemäß Ziffer 5 eingeforderte Sicherheit erbringt.
  2. Das Recht zur außerordentlich fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

Eigentums- und Urheberrechte

Die von uns erarbeiteten Angebotsunterlagen incl. sämtlicher Zeichnungen, Abbildungen und Kalkulationen unterliegen unserem Eigentums- und Urheberrecht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden sie dem Kunden allein zum Zwecke der Vertragsanbahnung und –durchführung überlassen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zulässig.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Sonstiges

  1. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und uns unser Firmensitz als Gerichtsstand. Wir sind daneben berechtigt, den Kunden an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der BRD. Die Anwendungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.

  4. Wir weisen darauf hin, dass wir weder verpflichtet noch bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

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